Probeunterricht im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens und mündliche Prüfungen aller Art sind eine Form von Unterricht und können somit gegebenenfalls als Mehrarbeit geltend gemacht werden.
So steht in der Handreichung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Lehrkräfte (abl) vom Dezember 2012:
"Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen ebenfalls unterrichtliche Tätigkeiten dar:
• Probeunterricht im Rahmen des Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schüler
•Mündliche Prüfungen aller Art "
Und in der Handreichung des Bayerischen Realschullehrerverbandes für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrat ( erstellt im Frühjahr 2012 von Julia Jacob, Heidi Schreiber und Ulrich Babl ) steht:
" Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen nach allgemeiner Auffassung auch unterrichtliche Tätigkeiten an den bayerischen Realschulen dar:
• Probeunterricht im Rahmen des Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern, soweit es sich nicht um Ersatzunterricht für den eigenen Unterricht handelt. Für den Probeunterricht können bei vollem Einsatz im Probeunterricht fünf Unterrichtsstunden pro Tag Probeunterricht angesetzt werden, bzw. anteilig bei teilweisem Einsatz.
• Mündliche Prüfungen (z. B. Aufnahmeprüfungen, Abschlussprüfungen von Lehrkräften, die nicht im Prüfungsfach in der Abschlussklasse eingesetzt sind) sind ebenfalls eine Form des Unterrichts, da die Lehrkraft konkret mit einem oder mehreren Schülern arbeitet und ihre Leistungen überprüft.