Wird Mehrarbeit über das ganze Schuljahr angeordnet, dann werden diese Stunden von Anfang an zeitanteilig vergütet.
Dies gilt ebenfalls, wenn angeordnete regelmäßige Mehrarbeit für die Dauer von mindestens fünf zusammenhängenden Monaten geleistet wird.
( Vergleiche dazu die Protokollnotiz zu Absatz 3 der Nr.5 ABD Teil B. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 :
" Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens fünf zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden
Umfang erhöhtes Entgelt. Diese Mehrarbeit muss ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet werden. Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und
ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar."
( Diese Mehrarbeit wird rückwirkend vergütet, wenn zu Beginn nicht absehbar war, dass die Mehrarbeit über mindestens fünf Monat zu leisten sein würde. )
Vergütungsfähig ist Mehrarbeit bei Vollzeitlehrkräften sonst grundsätzlich nur dann, wenn innerhalb eines Monats nach Abzug der ausfallenden Stunden desselben Monats mehr als drei Mehrarbeitsstunden geleistet wurden.
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Ergibt sich in einem Monat vergütungsfähige Mehrarbeit, muss aufgrund des sogenannten Freizeitausgleiches die folgenden drei Monate abgewartet werden, ob mit ausfallenden Stunden gegengerechnet werden muss.
Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich werden die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten.
Beispiel: | |||||
Mehr- stunden
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Unterrichts- ausfall
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Monats- saldo |
Grenze über- schritten |
Vergütungs-fähige Mehrarbeit |
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September | 6 | 1 | 5 | ja | 3 |
Oktober | 0 |
0 |
0 | nein | |
November | 2 |
4 |
-2 | nein | |
Dezember | 0 | 0 | 0 | nein | |
Die Lehrkraft bekommt für die Mehrarbeitsstunden vom September ( im Januar ) drei Stunden vergütet. |
Die Mehrarbeit wird nach Stundensätzen vergütet.