Ergibt sich nach Gegenrechnung mit ausfallenden Unterrichtsstunden für einen Monat mindestens eine Mehrarbeitsstunde, so wird die Mehrarbeit ab der ersten Stunde vergütet.
Die Vergütung erfolgt zeitanteilig für die Stunden, die bis zur Vollbeschäftigung geleistet werden, sofern nicht der Mehrarbeits-vergütungssatz höher ist.
(Die über die Vollbeschäftigung hinaus geleisteten Mehrarbeits-stunden werden analog zu den Vollzeitlehrkräften nach dem Mehrarbeitsvergütungssatz bezahlt.)
Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, (d. h. für mindestens drei Monate) erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist.
Ergibt sich in einem Monat vergütungsfähige Mehrarbeit, muss aufgrund des sog. Freizeitausgleiches die folgenden drei Monate abgewartet werden, ob mit ausfallenden Stunden gegengerechnet werden muss.
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