Gekürzte Fassung der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.10.12
2032.3-UK Mehrarbeit im Schulbereich
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wurde die Bekanntmachung etwas gekürzt, Wesentliches hervorgehoben, Rechtsgrundlage ist die
ungekürzte Fassung.
I. Allgemeines
1. [Regelmäßige Arbeitszeit]
2. 1Mehrarbeit im Schuldienst liegt
vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen.
2Eine Ausgleichspflicht der geleisteten Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl
hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird; dabei gelten die beruflichen
Schulen als eine Schulart.
3Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt ausgleichspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die
herabgesetzte Unterrichtszeit (individuelle Pflichtstundenzahl) um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird.
4Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit
herabzusetzen. 5Ausgleichspflichtige Mehrarbeit liegt nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit [...] sowie dann, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraumes
planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, so z. B. bei Block- oder Turnusunterricht, bei Sonderregelungen
zur Arbeitszeit im Bereich der beruflichen Schulen.
II. Anordnung von Mehrarbeit
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1. 1 [....] kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende
dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
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2Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden
kann.
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2. 1Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt
ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst
ausfallen müsste; Unterricht im vorstehenden Sinn grenzt sich von den außerunterrichtlichen Dienstpflichten [...] ab. 2Als Unterricht gilt auch der Hausunterricht [...]. 3Mehrarbeit kann auch
für die Erteilung von Unterricht angeordnet werden, der andernfalls ausfallen würde, weil die Lehrkraft Hausunterricht erteilt. 4Mehrarbeit darf nicht für die Teilnahme an schulischen oder
außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz) angeordnet werden.
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3. 1Mehrarbeit soll grundsätzlich an der Schule oder an den Schulen geleistet werden, an der oder an denen
die Lehrkraft im Hauptamt tätig ist. 2Hausunterricht, der von der Stammschule der/des kranken Schülerin/Schülers erteilt wird, steht dem Unterricht an der Schule gleich.
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4. 1Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleistet werden. 2Sofern Mehrarbeit einer
teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (d. h. für mindestens drei Monate) erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der
Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist.
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5. [Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst]
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6. Eine Beamtin darf während der Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit
herangezogen
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werden [...]
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7. Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt [...]
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8. 1Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf
alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen. 2Dies gilt auch für Mehrarbeit, die innerhalb der Drei-Stunden-Grenze [...] bleibt und daher weder Dienstbefreiung zum Zwecke des
Freizeitausgleichs ausgeglichen noch vergütet wird.
III. Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung
Die Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. einer Vergütung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei
Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht die Schülerin/den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtseinheiten genau bezeichnen.
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2. 1Die Mehrarbeit muss mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat betragen; bei Teilzeitbeschäftigten ist die
Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen.
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2Zur Ermittlung der Drei-Stunden-Grenze werden Soll- und Ist-Stunden im gleichen Kalendermonat gegenübergestellt (Saldierung).
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3Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung kann nur für Unterrichtstätigkeit [...] gewährt werden; die Teilnahme an schulischen oder
außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz, dienstliche Fortbildungen)
erfüllt nicht die Voraussetzung für Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung.
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3. 1Die Mehrarbeit im Sinn vorstehender Nr. 2 ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten
auszugleichen; die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit angefallen ist.
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2Eine spätere Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und der Lehrkraft möglich.
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3Für den Freizeitausgleich werden Schulferien sowie Sonderurlaub, ferner Dienstbefreiung [...] und Zeiten eines sonstigen Arbeitsausfalls, der vom Dienstherrn
allgemein genehmigt wurde, nicht herangezogen; dies gilt nicht für Zeiten des Unterrichtsausfalls nach dem Ende der Abschlussprüfungen.
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4Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich
und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen
Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz) bedingt.
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4. 1Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit wird generell nur dann gewährt, wenn eine Dienstbefreiung zum
Zwecke des Freizeitausgleichs nach vorstehender Nr. 3 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist [...].
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2Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat – unbeschadet der Regelung für Teilzeitbeschäftigte – wird weder Dienstbefreiung zum Zwecke des
Freizeitausgleichs noch Vergütung gewährt [...].
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3Bei einer Überschreitung der Grenze [...] (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten.
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4Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich werden die
restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten.
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5Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden.
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6Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden; insofern ist eine pauschalierende Abrechnung (z. B. bei Unterrichtsausfall
wegen Erkrankung) ausgeschlossen.
IV. Höhe der Vergütung
1 [...]
2Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu
dieser Grenze ist als Mehrarbeitsvergütung mindestens die zeitanteilige Besoldung [...] zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind [...]
3Die Mehrarbeit anordnenden und genehmigenden Dienststellen dokumentieren die Mehrarbeit und teilen den zuständigen
Bezügestellen die von den Lehrkräften in Mehrarbeit geleisteten, vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mit.
V. [Zuständigkeiten
Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist ... ]
VI. Lehrkräfte als Arbeitnehmer
1Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen [...].
2Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften als Arbeitnehmer wird für geleistete Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen
wird, bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft anteiliges Entgelt [...] gezahlt; ein Entgeltanspruch besteht auch für die ersten drei geleisteten
Zusatzstunden.
3Überschreitet die Teilzeitkraft im Beschäftigungsverhältnis durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft, gelten
für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die beamtenrechtlichen Vorschriften.
VII. [Inkrafttreten, Außerkrafttreten ] ...